Das allgemeine Zivilrecht
Das allgemeine Zivilrecht erfasst viele Sachverhalte. Neben vertraglichen Ansprüchen sind dort auch
gesetzliche Ansprüche aus schädigenden Ereignissen geregelt. Eine umfängliche Abhandlung würde den Rahmen
sprengen.
Einige Punkte dürften jedoch im allgemeinen Interesse liegen:
- Kinder haften ab einem Alter von zehn Jahren für von ihnen verursachte Verkehrsunfälle. Diese
Altersbeschränkung gilt jedoch, wie wohl klar auf der Hand liegt, nicht für vorsätzlich herbeigeführte
Schäden.
- Bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung besteht ein allgemeiner
Anspruch auf Schadensersatz, unabhängig von der Schuldfrage. Dies bedeutet, dass nicht nur derjenige auf
Schmerzensgeld haftet, der konkret etwas für den Vorfall kann, sondern auch derjenige, der lediglich für die
Gefährlichkeit haftet, wie zum Beispiel der Hersteller eines Fahrrades, das aufgrund eines
Konstruktionsfehlers zerbricht und dadurch der Fahrer verletzt wird. Dieser erhält neben Schadensersatz auch
Schmerzensgeld.
- Im Straßenverkehr sind Fahrzeuginsassen als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters
umfasst, wie Unfallbeteiligte außerhalb des Fahrzeuges.
- Bei KFZ- Schäden werden zwar nachgewiesene Reparaturkosten abgerechnet, allerdings wird bei einer fiktiven
Abrechnung auf Gutachtenbasis die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also das
Fahrzeug kommerziell repariert wird.
-Eine Unkostenpauschale von 25 €-35 € sollte immer gegenüber dem Verursacher abgerechnet werden.